Hauseigentümerverband Zürich
Albisstrasse 28
8038 Zürich-Wollishofen ZH
Montag bis Freitag, 8 Uhr bis 17.30 Uhr
01. Oktober 2024
Gesetzeslage
Lärmschutz
Pflichten Eigentümer
Der Eigentümer muss die Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässe Gebrauch keine Gefahr besteht. Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht und der dafür aufgebrachte Aufwand richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Räumdienst muss dem Eigentümer möglich sowie zumutbar sein. Nicht erwarten werden kann, dass der Eigentümer herabfallende Blätter immer sofort wegräumt. Ohne weiteres darf erwartet werden, dass sich Fussgänger und Fahrradfahrer den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen.
Text: Stéphanie Bartholdi, HEV Schweiz