Hauseigentümerverband Zürich
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01. Februar 2024
In einem letztinstanzlich vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt unterschrieb eine Frau ihren handschriftlich verfassten letzten Willen nicht, nannte sich selbst aber mit Vor- und Nachnamen als Verfasserin des Testaments. Das reichte jedoch nicht.
Dies hatte Folgen. Mit dem Testament setzte die kinderlose Frau ihre Cousine als alleinige Erbin ein.
Erbin der unterdessen Verstorbenen ist wegen der fehlenden Unterschrift unter den handschriftlich verfassten Zeilen jedoch deren Schwester und somit die gesetzliche Erbin.
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die Formvorschriften im Erbrecht auch Gültigkeitsvorschriften seien. Mit der Unterschrift zeige ein Erblasser gegenüber Dritten, dass seine Erklärung eine rechtliche Bedeutung haben solle und die Urkunde seinen letzten Willen wiedergebe.
Der Name auf dem Umschlag und auch die Selbstbezeichnung zu Beginn der von der Verstorbenen verfassten Zeilen entsprechen laut Bundesgericht den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift nicht.