Hauseigentümerverband Zürich
Albisstrasse 28
8038 Zürich-Wollishofen ZH
Montag bis Freitag, 8 Uhr bis 17.30 Uhr
FAQs
Wie finde ich einen passenden Immobilienmakler?
Kann ich einen Verkauf auch ohne Immobilienmakler durchführen?
Was geschieht mit den bestehenden Mietverträgen beim Verkauf einer Immobilie?
Was geschieht mit den Versicherungspolicen beim Verkauf einer Immobilie?
Die obligatorische Versicherung der Kantonalen Gebäudeversicherung geht von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über.
Die privaten Gebäudeversicherungen gehen ebenfalls auf den neuen Eigentümer über, wobei dieser eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten 30 Tage nach der Handänderung hat.
Wie hoch sind die Gebühren beim Notariat und Grundbuchamt und wer hat diese zu tragen?
Es ist den Vertragsparteien überlassen, wer diese Gebühren zu tragen hat; üblicherweise werden diese je zur Hälfte getragen. In diesem Zusammenhang ist die solidarische Haftung unter den Vertragsparteien zu beachten. Gebühren für die Erhöhung, bzw. Errichtung von Grundpfandtitel sind alleine von der erwerbenden Partei zu bezahlen.
Sind schriftliche Reservationsvereinbarungen gültig?
Kaufverträge und Vorverträge über Grundstücke sind nur dann gültig, wenn sie öffentlich beurkundet werden.
Kann eine geleistete Anzahlung allenfalls zurückgefordert werden?
Schriftliche Reservationsvereinbarungen sind demzufolge nichtig, also für beide Parteien gänzlich unverbindlich.
Der Kaufinteressent kann trotz Unterschrift die Reservationszahlung verweigern, soweit er diese noch nicht entrichtet hat und bereits entrichtete Zahlungen wieder zurückfordern. Bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages trotz unterzeichneter Reservationsvereinbarung ist der Anbieter natürlich enttäuscht und möchte insbesondere geleistete Zahlungen behalten, weil er seine Suche praktisch wieder von vorne beginnen muss. Der Interessent kann die geleistete Anzahlung dennoch in der Regel herausverlangen. Der Verkäufer kann grundsätzlich lediglich die Kosten für die effektiven, in guten Treuen getätigten Aufwände zurückbehalten.
Anzahlungen sind für den Käufer mit einem gewissen Risiko verbunden. Sollte der Verkäufer vor der Eigentumsübertragung zahlungsunfähig werden, ist das Geld meist verloren. Oftmals werden kleinere Anzahlungen bereits vor der Beurkundung anlässlich der Unterzeichnung einer sogenannten Reservationsvereinbarung geleistet. Wir empfehlen Ihnen, solche Anzahlungen zurückhaltend und keinesfalls in bar, sondern mittels Überweisung auf ein Konto zu tätigen. Ausserdem sollten sie abklären, ob es sich beim Kontoinhaber tatsächlich um den Grundstückseigentümer handelt.
Quelle/siehe auch: notariate.zh.ch
Was hat mit abbezahlten (amortisierten) Schuldbriefen zu erfolgen?
Der Gläubiger hat abbezahlte Papier-Schuldbriefe dem Schuldner zurückzugeben. Bei Namenschuldbriefen muss zusätzlich die Übertragung auf den Schuldner auf dem Schuldbrief vermerkt werden (Indossament. Beim Register-Schuldbrief hat der bisherige Gläubiger der Übertragung des Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zuzustimmen.)
Der Schuldner bzw. Pfandeigentümer hat die Wahl, beim Papier-Schuldbrief den abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren bzw. beim Register-Schuldbrief die Löschung des Eintrages im Grundbuch zu verlangen oder den Schuldbrief als Eigentümerschuldbrief fortbestehen zu lassen. Bei einer erneuten Kreditaufnahme können durch die Wiederverwendung des abbezahlten Schuldbriefes Gebühren gespart werden.
Wird aber der abbezahlte Schuldbrief (Pfandtitel) vermisst, so ist ein aufwändiges und ziemlich kostspieliges Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Erst dann kann der Eintrag im Grundbuch gelöscht werden.
Bei teilweiser Abzahlung des Schuldbriefes besteht die Möglichkeit, die entsprechende Reduktion im Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief auch auf dem Pfandtitel nachführen zu lassen. Erfolgt keine solche Reduktion — besteht gleich wie bei abbezahlten Schuldbriefen — theoretisch die Gefahr, dass der Gläubiger die im Schuldbrief verbriefte Forderung an einen gutgläubigen Dritten veräussert. Diesem gutgläubigen Dritten könnten bereits geleistete Zahlungen nicht entgegengehalten werden.
Quelle/siehe auch: notariate.zh.ch
Was ist ein Servitut bzw. eine Dienstbarkeit?
Was steht im Grundbuch und wie ist dieses aufgebaut?